Achtung - Verjährungsfristen
Vor jedem Jahreswechsel sollte der Gewerbetreibende seine Außenstände daraufhin überprüfen, ob diesen Verjährung droht.
Zum 01. Januar 2002 wurde das Verjährungsrecht im Rahmen der Schuldrechtsreform grundlegend überarbeitet. Die Regelverjährungsfrist beträgt nunmehr drei Jahre. Der Fristlauf beginnt dabei mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von Anspruch und Schuldner hat oder haben müsste. Das bedeutet, dass grundsätzlich mit Ablauf des 31. Dezember 2005 die Forderungen aus dem Jahr 2002 verjähren. Da der 31. Dezember dieses Jahr allerdings ein Samstag ist, tritt an die Stelle der Ablauf des nächsten Werktags (also Montag, der 2. Januar 2006). Für Forderungen aus der Zeit vor der Schuldrechtsreform bestehen Übergangsregelungen.
Weiterhin in dreißig Jahren verjähren unter anderem Ansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, rechtskräftig festgestellte Ansprüche oder Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden.